Bundesgerichtshof entscheidet im Streit um „Einkauf Aktuell“

Die Verteilung der Werbesendung „Einkauf Aktuell“ durch die Deutsche Post AG ist nicht deshalb wettbewerbsrechtlich zu beanstanden, weil sie redaktionelle Beiträge enthält. Darauf verweist der Frankfurter Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Dr. Jan Felix Isele von der Kanzlei Danckelmann und Kerst, Vize-Präsident der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die entsprechende Mitteilung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 15. Dezember 2011 zu seinem Urteil vom selben Tage, Az.: I ZR 129/10 – Einkauf Aktuell.

Die Beklagte ist die Deutsche Post AG, deren größter Einzelaktionär mit einem Anteil von 30,5 Prozent die in Bundes- und Landeseigentum stehende Kreditanstalt für Wiederaufbau ist. Sie lässt über ihre Zusteller vorwiegend in Ballungsgebieten und großen Städten an alle Haushalte wöchentlich die Werbesendung „Einkauf Aktuell“ verteilen. Diese Werbesendung enthält neben dem Fernsehprogramm auch verschiedene Rubriken mit redaktionellen Beträgen. Das beanstanden der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger und der Bundesverband Deutscher Anzeigenblätter, die sich mit ihrer auf das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb gestützten Klage dagegen wenden, dass die Werbesendung der Beklagten solche redaktionellen Inhalte enthält; dies laufe dem Gebot der Staatsferne der Presse zuwider und sei damit auch wettbewerbswidrig.

„Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist ohne Erfolg geblieben. Der BGH hat diese Entscheidung bestätigt“, betont Dr. Isele. Die Deutsche Post AG ist – so der BGH – sei nicht Adressatin des aus der Pressefreiheit abgeleiteten Gebots der Staatsferne der Presse, weil sie vom Bund und den Ländern nicht beherrscht werde. Zwar dürfe sich der Staat weder selbst noch über von ihm beherrschte Gesellschaften als Presseunternehmen betätigen. Die hier durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau vermittelte staatliche Beteiligung von 30,5 Prozent reiche aber für eine solche Beherrschung der Deutschen Post nicht aus. In der Hauptversammlung seien in den vergangenen Jahren immer mindestens 67 Prozent der stimmberechtigten Anteilseigner vertreten, gewesen so dass die staatliche Beteiligung niemals über die Hauptversammlungsmehrheit verfügt habe. Auch die weiteren von den Klägern vorgetragenen Indizien wie ein möglicher Einfluss auf Personalentscheidungen oder den Verkauf der Postbank können die Annahme einer Beherrschung nicht begründen.

www.mittelstands-anwaelte.de

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