„Freibeträge optimal ausschöpfen“

Serie (2): Projekt Unternehmensnachfolge – Erbe oder Schenkung

Durch frühzeitige Schenkungen können Steuern gespart werden. Foto: istockphoto.com

In Deutschland müssen in den nächsten fünf Jahren rund 500 000 Unternehmer die Nachfolge regeln. „Da gibt es keine Standardlösungen. Jeder Unternehmer sollte ein individuelles Nachfolgekonzept erstellen“, sagt Thomas Werner, Steuerberater und Gesellschafter der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Prof. Dr. Ludewig + Sozien in Kassel. Am besten geschehe dies noch zu Lebzeiten.

Häufig genutzt ist die Schenkung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, bei der das Unternehmen oder Teile davon übertragen werden. Das hat Vorteile: Durch frühzeitige Schenkungen können Steuern gespart werden. „Alle zehn Jahre kann ein Freibetrag erneut ausgeschöpft werden“, erläutert Werner.

Für Ehepartner (Steuerklasse I) beträgt dieser beispielsweise 500.000 Euro. Würden zum Beispiel 600.000 Euro übertragen, müssten 100.000 Euro mit einem Steuersatz von elf Prozent versteuert werden. In der Steuerklasse I fallen zwischen 7 und 30 Prozent Steuern an, in Steuerklasse II zwischen 15 und 43 Prozent, in Steuerklasse III zwischen 30 und 50 Prozent.

Materielle Absicherung gewährleisten
Die Unternehmensübertragung gegen Nießbrauch (zum Beispiel anteilige Auszahlung des Unternehmensgewinns) oder Versorgungsleistung (zum Beispiel Auszahlung einer Rente) ist ein Klassiker im Bereich der vorweggenommenen Erbfolge. „Der Schenkende kann steuerliche Freibeträge mehrfach nutzen und dadurch die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer niedrig halten, ohne dabei auf die Annehmlichkeiten einer materiellen Absicherung verzichten zu müssen“, sagt Werner.

Der Barwert des Nießbrauchs kann als Belastung des Vermögens vom Verkehrswert der übertragenen Vermögenswerte abgezogen werden. Der Übernehmer einer Personengesellschaft muss aber Mitunternehmer werden. „Nur dann greifen die schenkungssteuerlichen Befreiungsvorschriften für Betriebsvermögen“, erläutert Werner. Ergeben sich später Wertsteigerungen, entstehen hieraus keine weiteren erbschaftssteuerlichen Belastungen. Auch das Ableben der berechtigten Person hat keine Auswirkungen – es sei denn, er verstirbt zeitnah. Neben der Schenkungssteuer sind auch einkommen- und möglicherweise grunderwerbsteuerliche Folgen zu beachten.

Im Todesfall des Unternehmers wird die Unternehmensnachfolge per Testament oder gesetzlicher Erbfolge geregelt. Diese ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. „Wer damit nicht einverstanden ist, sollte in Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt, Notar und Steuerberater ein gültiges Unternehmertestament oder einen Erbvertrag aufsetzen“, sagt Werner. Hierbei ist vieles zu beachten – unter anderem die Wahrung der Formvorschriften, eine sichere Verwahrung, die finanzielle Absicherung des Ehepartners, die Berücksichtung von Pflichtteilsansprüchen, ebenso wie die Belastungen mit Erbschaftssteuer für die Familie. „Ein Zugewinnausgleich zwischen Ehepartnern kann bereits im Vorfeld die Steuerlast mindern.“

Ist die Übertragung des Nachlasses nicht geregelt, kann das unliebsame Folgen haben – „zum Beispiel den Zwangsverkauf eines Unternehmens unter Wert“, erklärt Werner. „Im besten Fall wird Erbe und Schenkung kombiniert, um persönliche Freibeträge optimal auszuschöpfen.“

In der nächsten Ausgabe lesen Sie im dritten Teil der Serie „Testament, Vermächtnis, Erbvertrag, Ehevertrag und gesellschaftsrechtliche Verträge im Zusammenhang mit der Erbfolge“.

Kontakt:
Prof. Dr. Ludewig + Sozien
Friedrichsstraße 11
34117 Kassel
Telefon: (0561) 700020
Internet: www.ludewig-sozien.de

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