Serie (3): Projekt Unternehmensnachfolge – Testament, Erbvertrag und Vermächtnis
Im Todesfall des Unternehmers wird die Unternehmensnachfolge per Testament, gesetzlicher Erbfolge oder Erbvertrag geregelt. Weiterhin schaffen Vermächtnisse und gesellschaftsrechtliche Verträge die Rahmenbedingungen. „Wer mit der gesetzlichen Erbfolge nicht einverstanden ist, sollte ein gültiges Unternehmertestament oder einen Erbvertrag aufsetzen“, sagt Thomas Werner von der Steuerberater- und Wirtschaftsprüferkanzlei Prof. Dr. Ludewig + Sozien in Kassel.
Das Testament
Wird ein Testament verfasst, ist einiges zu beachten – unter anderem die Wahrung der Formvorschriften, eine sichere Verwahrung, die finanzielle Absicherung des Ehepartners und die Berücksichtigung von Pflichtteilsansprüchen. Auch wenn der Erblasser keine Familie hat, macht ein Testament Sinn. Denn anderenfalls erbt der Staat den Betrieb, der dann meist zwangsliquidiert wird.
Das privatschriftliche Testament ist nur dann gültig, wenn es handschriftlich verfasst und mit Datum unterschrieben ist. Vorteil: Es kann jederzeit geschrieben und problemlos abgeändert werden. Nachteil: Es muss sämtlichen Vorschriften genügen, damit es nicht anfechtbar ist. „Eine missverständliche Formulierung reicht, um Streit unter den Erben hervorzurufen“, erläutert Werner.
Da ein privates Testament meist zu Hause aufbewahrt werde, bestehe auch die Gefahr, dass es nicht gefunden oder strafrechtlich unterschlagen wird. Diesen Problemen geht man mit einem notariellen Testament aus dem Weg. Es bietet Rechtssicherheit – „und zwar von der Formulierung bis zur Eröffnung“.
Der Erbvertrag
Der Erblasser kann auch durch einen Erbvertrag einen Erben bindend einsetzen. Im Gegensatz zum Testament muss er dafür nicht nur testierfähig, sondern auch voll geschäftsfähig sein. Darüber hinaus muss ein Erbvertrag notariell beurkundet werden. Zudem bindet sich der Testierende, da er diesen Vertrag in der Regel nicht frei und einseitig widerrufen kann.
Mit einem Erbvertrag kann ein Betrieb an den richtigen Nachfolger „nach und nach“ übergeben werden. Die endgültige Übergabe erfolgt im Fall des Todes. Auch eheähnliche Lebensgemeinschaften profitieren: Denn wer nicht verheiratet ist, kann auch kein Ehegattentestament aufsetzen. Eine wechselseitig bindende Erbeinsetzung ist mittels eines Erbvertrages möglich.
Das Vermächtnis
Der Erblasser kann auch ein Vermächtnis anordnen. Während ein Erbe das ganze Vermögen oder einen Teil davon erbt und somit Rechtsnachfolger wird, erhält der Vermächtnisnehmer nur einen bestimmten Vermögensgegenstand, ohne Rechtsnachfolger zu sein. Das kann zum Beispiel eine Geldsumme oder eine Immobilie sein, auf die er einen schuldrechtlichen Anspruch hat. Für den Wert gilt: „Er darf nicht höher sein als der Anspruch aller Pflichtteilsberechtigten“, erklärt Werner.
Gesellschaftsrechtliche Verträge
Für Kapital- oder Personengesellschaften oder Betriebe, an denen mehrere Partner beteiligt sind, ist ein Gesellschaftsvertrag notwendig. Diese regeln, wie im Falle des Todes oder auch beim Ausscheiden zu Lebzeiten mit den Gesellschafteranteilen umgegangen wird – ob sie beispielsweise an die Gesellschaft zurückgehen, die Erben ausgezahlt werden oder sie ein Mitgesellschafter übernimmt.
„Testament, Erbvertrag, Vermächtnis und gesellschaftsrechtliche Verträge sollten grundsätzlich aufeinander abgestimmt sein, um so die Unternehmensnachfolge zur sichern“, rät Werner. „So bleiben Sie zukunftsfähig.“
In der nächsten Ausgabe lesen Sie im vierten Teil der Serie „Projekt Unternehmensnachfolge“ mehr zum Thema „Den Unternehmensverkauf vorbereiten“
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